SATZUNG

§ 1 Name, Sitz

(1) Der am 2.Februar 2008 gegründete Verein führt den Namen „Grubenflitzer Nochten“.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“) versehen.

(2) Sitz des Vereins ist Nochten.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeiten

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“, und zwar durch die Förderung und Ausübung des Sports in den Sportarten:            

- Inlinehockey
- Eishockey
- allgemeine Sportarten

und dadurch, dass man versucht, die Jugend für diese Sportarten zu begeistern. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Weiterhin führt er alle zum Erreichen des Vereinszwecks notwendigen Maßnahmen durch.

(2) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

  1. Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebs
  2. Durchführung von Spiel- bzw. Trainingsstunden unter Leitung eines Trainers
  3. Teilnahme in einer Inlinehockeyliga und an Turnieren
  4. Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen

(3) Die Organe des Vereins(§9) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4)  Mittel, die dem Verein zufließen, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.        

(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er vertritt den Grundsatz gleicher Rechte
      sowie religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Der Verein soll Mitglied im Landessportverband Sachsen werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

(2) Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2008

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
     
Für Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, übernehmen die Erziehungsberechtigten die volle Verantwortung.

(2) Mitglieder des Vereins können sein:       

  1. aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
  2. passive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
  3. aktiver Nachwuchs, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  4. fördernde Mitglieder
  5. Ehrenmitglieder

 

(3) Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliedsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese können am Spielbetrieb teilnehmen und besitzen Stimmrecht. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(4) Ein Mitglied kann vom Vorstand des Vereins ausgeschlossen werden:

  1. wegen erheblicher Verletzungen der Verpflichtungen gemäß der Satzung
  2. wegen schwerer Verstöße gegen die Interessen des Vereins
  3. wegen unehrenhaften, unsportlichen und unkameradschaftlichen Verhaltens
  4. wenn das Mitglied trotz Mahnungen mit der Bezahlung der Monatsbeiträge 5 Monate im Rückstand ist.

 

In den Fällen a) und b) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Zur Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss ist mindestens 10 Tage zuvor, schriftlich zu laden. Die Frist beginnt am Tage der Absendung. Die gefällte Entscheidung erfolgt schriftlich und ist begründet. Der Bescheid über den Ausschluss wird durch eingeschriebenen Brief zugestellt. Gegen die Entscheidung ist Berufung binnen drei Wochen nach der Absendung der Entscheidung einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(5) Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird erworben, nach der Bestätigung des schriftlichen Antrages durch den Vorstand und Anerkennung der Vereinssatzung. Anträgen noch nicht Volljähriger, ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten sowie deren Anerkennung der Übernahme der Haftung für Ihr/e Kind/er beizufügen.

(2)  Der Übertritt von der aktiven in die passive Mitgliedschaft oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 1.1. des folgenden Geschäftsjahres.
(3) Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod
  2. durch Austritt
  3. durch Ausschluss

 

(4)  Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine zweimonatliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.

(5)  Die monatliche Beitragszahlung ist nach Einreichung der Austrittserklärungen für die kommenden Monate nicht mehr notwendig; die Zahlung von eventuellen Schulden ist Pflicht und kann, wenn notwendig, vor Gericht eingeklagt werden.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben das Stimmrecht in der Mitgliedsversammlung.

(2)  Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sofern dieses Recht nicht vom Vorstand oder der Mitgliedsversammlung eingeschränkt wird.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. die Satzung des Vereins und andere Ordnungen einzuhalten
  2. Beiträge pünktlich zu entrichten
  3. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
  4. zu gegenseitiger Rücksicht und Kameradschaft.

 

(4) Die Mitglieder haben das Recht, das Vereinshaus, Sportstätten oder andere materielle Gegenstände des Vereins nach Absprache mit dem Vorstand zu benutzen. Dabei sind sie verpflichtet die Hausordnung bzw. die Platzordnung einzuhalten.

(5)  In den Verein eingebrachte materielle und finanzielle Werte sind Eigentum des Vereins und zu deren steten Verfügung. Nachträgliche Ansprüche, wie z.B. bei Austritt oder Ausschluss, werden grundsätzlich nicht anerkannt.

 

§ 7 Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag, Monatsbeitrag

(1) Für die Mitgliedschaft werden eine, von der Mitgliedsversammlung beschlossene, einmalige Aufnahmegebühr erhoben.

(2) Des weiteren sind von den Mitgliedern Monatsbeiträge zu entrichten. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und ist gültig für ein Geschäftsjahr.

(3) Neu eingetretene Mitglieder sind erst nach Entrichtung der einmaligen Aufnahmegebühr  
      aufgenommen.

 

§ 8 Maßregelung
(1) Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse des Vorstands oder der Mitgliederversammlung verstoßen, oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins schuldig gemacht haben, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelung erhalten:

      a) Verweis
      b) Verbot der Teilnahme an sportlichen und geselligen Veranstaltungen
      c) Verbot der Nutzung von Vereinseigentum
      d) Ausschluss (§4)

 

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. der Vereinsausschuss,
  3. die Mitgliedsversammlung.

 

§ 10 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1.Vorsitzenden
  2. dem 2.Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart.

 

(2)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(4)  Zum Beschluss von Rechtgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 500,-€ belasten, ist sowohl der 1. als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2.Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis, jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1.Vorsitzenden.
      Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500,-€ belasten und für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses.
      Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstandes insofern eingeschränkt, als hier die Zustimmung der Mitgliedsversammlung erforderlich ist.

(5)  Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwarts und eines weiteren Vorstandmitglieds.

(6)  Der Vorstand wird von der Mitgliedsversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. bzw. der 2.Vorsitzende binnen 10 Tagen eine 2. Sitzung mit der selben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
      Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(8)  Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliedsversammlung zu bestellen.  

 

§ 11 Der Vereinsausschuss

(1)  Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und 3 weitere, von der Mitgliedsversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählte volljährige Vereinsmitglieder oder Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber mit Zustimmung des Sorgeberechtigten. §10 Absatz 6, 2 und 3 gilt entsprechend.

(2)  Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten (§10 Absatz 4) und für die ihm von der Mitgliedsversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.

(3)  Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse in Vereinsausschusssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. bzw. der 2.Vorsitzende binnen 10 Tagen eine 2. Sitzung mit der selben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
      Der Vereinsausschuss fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(4)  Bei Ausscheiden eines der beiden von der Mitgliedsversammlung gewählten Ausschussmitglieder ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliedsversammlung.

 

§ 12 Die Mitgliedsversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliedsversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

(2)  Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen.

 

(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliedsversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesen Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

(4)  Die Mitgliedsversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder (§6 Absatz 1) anwesend ist.
      Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen 3 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Dies ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. 
     

§ 13 Aufgaben der Mitgliedsversammlung

Die Mitgliedsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
     

  1. die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses,
  2. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands, Aufstellung des Haushaltsplanes.
  3. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  4. Aufstellung einer Spiel- und Platzordnung, sowie Aufstellung einer Hausordnung für das Vereinshaus und Festsetzung der Platzbenutzungsgebühr für Gäste.
  5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 14  Stimmrecht und Wählbarkeit

(1)  Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

(2)  Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3)  In den Vorstand gewählt werden können als Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4)  Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, nehmen an der Mitgliederversammlung als Gäste teil.

 

§ 15 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschrift

(1)  Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(2)  Über jede Mitgliedsversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 16 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliedsversammlung beschlossen werden. Bei der  Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, wird nach §33 Abs.13 BGB durchgeführt.

 

§ 17 Vermögen

(1)  Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

 

§ 18 Vereinsauflösung

(1)  Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

(2)  Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte 3 Liquidatoren.

(3)  Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Boxberg / O.L. , die es ausschließlich und unmittelbar  für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.